Vom Wilden Westen zur regulierten Zukunft: MiCAR revolutioniert die Krypto-Branche!
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Am 29. Juni 2023 ist die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto Assets Regulation, kurz: MiCAR/MiCA-Verordnung) offiziell in Kraft getreten. Damit wurde erstmalig ein einheitlicher Rechtsrahmen für Krypto-Assets innerhalb der EU geschaffen.
Die neue Gesetzgebung verfolgt dabei eine Vielzahl an Zielen. Anlegerschutz, Marktintegrität und Finanzstabilität sollen gestärkt werden. Gleichzeitig soll die weniger fragmentierte Regulierung Vertrauen in die Technologie schaffen, Innovation fördern und regulatorische Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union eliminieren.
Mit der neuen Regulierung geht Europa einen bedeutenden Schritt Richtung Rechtssicherheit für die Branche und differenziert sich damit positiv vom Rest der Welt. Die endgültige Abkehr vom regulatorischen Wilden Westen, schafft dabei potenziell einen starken Marktplatz für Entwickler und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sowie für institutionelle Investoren, welche zunehmend den Krypto-Markt für sich entdecken.
Der Anwendungsbereich von MiCAR fußt auf der von ihr neu geschaffenen Definition zu Kryptowerten, welche „eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann“.
Die regulatorischen Neuerungen sind nicht für alle Kryptowerte gleich, sondern unterscheiden sich danach wie das jeweilige Asset klassifiziert ist. In diesem Zusammenhang wird zwischen verschiedenen Krypto-Arten unterschieden. Insbesondere vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token (Stablecoins), welche durch Bezugnahme auf amtliche Währungen oder andere Vermögenswerte Wertstabilität erreichen (z.B. Thether), unterliegen strengeren Anforderungen als nicht-referenzierte Token. Bei Stablecoins-Emissionen wird z.B. eine liquide Reserve im Verhältnis von 1:1 verpflichtend. Zusätzlich werden „Utility-Token“, welche ausschließlich dazu bestimmt sind, „Zugang zu einer Ware oder Dienstleistung zu verschaffen, die von seinem Emittenten bereitgestellt wird“, gesondert behandelt.
MiCAR ist vor allem auf die Regulierung von privaten Krypto-Dienstleistern (in Form von natürlichen und juristischen Personen) ausgerichtet. Nicht enthalten sind Regelungen zu digitalem Zentralbankgeld, welche die Europäische Kommission allerdings jüngst in einem gesonderten Verordnungsvorschlag behandelt hat. Ebenso sind Anwendungen aus dem Bereich rund um Decentralized Finance (DeFi) und explizite Regelungen für Non-fungible Token (NFTs) aktuell nicht erfasst. Zudem sind Kryptowerte, welche unter den Regulierungsrahmen von MiFID II fallen aus dem Anwendungsbereich der MiCAR ausgenommen. Dazu zählen unter anderem elektronische Wertpapiere, welche in Deutschland zusätzlich via das neue eWPG (Gesetz über elektronische Wertpapiere) reguliert werden.
Der neue harmonisierte Rahmen umfasst verschiedenste spezifische Vorschriften für Krypto-Assets und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Tätigkeiten, die von den Gesetzgebungsakten der Union im Bereich Finanzdienstleistungen bislang noch nicht erfasst waren.
Emittenten von Krypowerten müssen künftig ein „White Paper“ herausbringen. Ähnlich wie bei Wertpapierprospekten bei anderen Finanzprodukten müssen darin künftig detaillierte Informationen zum Emittenten sowie zum Token enthalten. Diese müssen in mindestens einer Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder Englisch verfasst sein. Insbesondere Kleinanleger sollen so über „die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden“.
Der Handel mit Kryptowerten wird durch MiCAR in der gesamten EU erlaubnispflichtig. Dies schließt neben den klassischen Handelsplattformen auch Banken und Wertpapierinstitute ein, welche Krypto-Handel ermöglichen. Dienstleister die bereits eine BaFin-Erlaubnis haben sind davon nicht ausgenommen, da die MiCAR-Anforderungen über die bisherigen deutschen Regelungen hinausgehen. Zudem werden die Regelungen gegen Marktmissbrauch und Insiderhandel mit Krypto-Assets verschärft sowie neue Pflichten für den Schutz der Anleger bei Krypto-Dienstleistungen, z.B. hinsichtlich der schärferen Trennung zwischen Kundenwerten und eigenen Assets, geschaffen.
Die Regelungen haben eine Umsetzungspflicht für die betroffenen Finanzdienstleister innerhalb der kommenden 18 Monate. Teile der Bestimmungen zu E-Geld-Token und Stablecoins treten sogar bereits ab dem 30.06.2024 in Kraft. Entsprechend ratsam ist es für die entsprechenden Institute sich frühzeitig mit der Implementierung der neuen Anforderungen auseinander zu setzen bzw. diese zu berücksichtigen, falls geplant ist, zukünftig den Handel oder die Verwahrung von Kryptowerten in das eigene Dienstleistungs-Portfolio mit aufzunehmen. Die Experten von Horn & Company zu Regulatorik sowie dem Themenbereich Blockchain stehen dafür gerne mit ihrer langjährigen Finanzmarkt- und Projekterfahrung als Ansprechpartner zur Verfügung, um die bestehenden Umsetzungsmöglichkeiten zu bewerten und zu begleiten.
Anbieter von Krypto-Dienstleistern bzw. Institute die eine solche planen sollten die neue Regulierung nicht nur als zusätzliche bürokratische Belastung, sondern auch als Chance verstehen. Der neu geschaffene Rechtsrahmen kann sich als Meilenstein erweisen, um das Vertrauen der Marktteilnehmer in den noch unvollkommenen und volatilen Kryptomarkt zu stärken.
Zudem könnte sich die europäische Regulierung zum weltweiten Standard entwickeln und somit den Standort Europa umso attraktiver machen. In den letzten Jahren haben bereits verschiedene internationale Organisationen (u.a. IWF OECD und Weltwirtschaftsforum) Anstrengungen unternommen, Rahmenbedingungen für einen globalen Ansatz zu erarbeiten. Finanzdienstleister welche den europäischen Anforderungen an Krypto-Dienstleistungen Genüge tun, sind entsprechend wahrscheinlich auch zukünftig für den globalen Markt gewappnet.
Martin Rupprecht
E-Mail: martin.rupprecht@horn-company.de
Philipp Misura
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