Regulierung Digital Assets: Rückblick und Ausblick auf das Jahr 2024

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2023 war ein ereignisreiches Jahr für digitale Vermögenswerte – auf technischer Seite hat sich viel getan, aber insbesondere an der regulatorischen Front gab es Neuigkeiten, die Einfluss auf den gesamten europäischen Markt haben werden. Anlass genug das Jahr gemeinsam Revue passieren zu lassen und im Anschluss den Blick auf das kommende Jahr und die anstehenden regulatorischen Änderungen zu richten. Das zentrale Thema ist die Regulierung auf europäischer Ebene in Form der Verordnung über Märkte für Kryptowerte (Markets in Crypto-Assets Regulation, kurz MiCAR) mit ihren Auswirkungen auf die deutsche Gesetzgebung und den damit einhergehenden regulatorischen Anforderungen.

    1. Die MICAR kommt

    Am 29. Juni 2023 traten die ersten Teile der MiCAR in Kraft, wie bereits in einem früheren Blog-Artikel beleuchtet. Europa ist damit der Idee eines europaweit harmonisierten und rechtssicheren Marktes für Kryptowerte einen Schritt näher. Im Zentrum der MiCAR steht die Förderung von Innovationen und des fairen Wettbewerbs sowie die Gewährleistung von Anlegerschutz und Marktintegrität. Dies wird durch neue aufsichtsrechtliche Pflichten für Emittenten von Kryptowerten sowie Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen umgesetzt. Die MiCAR unterscheidet zwischen den drei Kryptowerte-Kategorien vermögenswertereferenzierter Token, E-Geld-Token sowie anderer Kryptowerte, welche nicht den ersten beiden Kategorien zugeordnet werden können. Alle drei Kategorien weisen dabei unterschiedliche regulatorische Anforderungen auf.

    Zunächst treten die Regelungen für vermögenswertereferenzierte Token (Titel III) und E-Geld-Token (Titel IV) ab dem 30. Juni 2024 in Kraft. Alle weiteren Regelungen der MiCAR werden dann ab dem 30. Dezember 2024 in Kraft treten. Des Weiteren bringt das Jahr 2024 mit den von der European Securities and Markets Authority (ESMA) und der European Banking Authority (EBA) ausgearbeiteten technischen Regulierungsstandards (Regulatory Technical Standards, kurz RTS) sowie Implementierungsstandards (Implementing Technical Standards, kurz ITS) zwei für alle Emittenten von Kryptowerten und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen wichtige Veröffentlichungen mit sich. RTS und ITS sind von zentraler Bedeutung, da sie die Regelungen und Anforderungen der MiCAR ausgestalten und präzisieren. Hier befinden sich ESMA und EBA gerade in der Beratungsphase und planen der Europäischen Kommission bis Juni 2024 einen entsprechenden Entwurf der RTS und ITS zu unterbreiten.

    Die MiCAR bringt allerdings eine wichtige Einschränkung mit sich. Die Verordnung bezieht sich nämlich nur auf Kryptowerte, die nicht bereits von bestehenden EU-Regulierungen erfasst und reguliert werden. Somit bleiben beispielsweise Finanzinstrumente gemäß MiFID II beziehungsweise ihre tokenisierten Vertreter außen vor. Diese werden potentiell wiederum durch separate schon existierende nationale Gesetzgebungen reguliert. Bestes Beispiel hierfür sind elektronische Wertpapieren gemäß eWpG. Die Einschränkung hat nun zwei Folgen. Zum einen wird die MiCAR nicht alle Kryptowerte regulatorisch abdecken und damit Raum für weitere regulatorische Auflagen seitens des nationalen Gesetzgebers lassen. Zum anderen müssen bei der Überführung der EU Regulierung in nationales Recht bestehende Gesetze entsprechend angepasst werden um regulatorische Überschneidungen zu verhindern.

      2. Überführung der MICAR in nationales Recht

      Die MiCAR als EU-weite Verordnung ist in nationales Recht überzuführen. Hierzu wurde im Dezember 2023 mit dem Entwurf des Artikelgesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (FinmadiG) ein Paket auf den Weg gebracht, welches neben der Umsetzung der MiCAR auch die Umsetzung des Digital Operational Resilience Act (kurz DORA) und der Geldtransferverordnung adressiert. Das Inkrafttreten des FinmadiGs ist für 2024 zu erwarten. Zur Durchführung der MiCAR ist hierbei das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) als Teil des FinmadiGs vorgesehen.

      Des Weiteren ist die Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) in Bezug auf den Begriff des Kryptowerts hervorzuheben. Durch den eingangs erwähnten Ausschluss von Kryptowerten in der MiCAR, die durch andere EU-Regulierungen erfasst werden, wird ein striktes „Entweder-Oder“ Verhältnis zwischen MiCAR und MiFID II in Bezug auf die Einordnung von Kryptowerten erzeugt. Im Gegensatz dazu erlaubt die momentane Definition eines Kryptowertes im Sinne des KWGs eine ambigue regulatorische Einordnung, d.h. Kryptowerte wie beispielsweise vermögenswertereferenzierte Token würden gegebenenfalls unter das neue KMAG als auch unter das momentane KWG fallen. Um diese Überschneidung aufzulösen wird eine Überarbeitung des KWGs vorgenommen und der Begriff des Kryptowerts neu definiert.

      Der KWG-Entwurf sieht vor die Definition des Kryptowerts in Einklang mit der MiCAR Definition zu bringen. Für alle übrigen Tatbestände wird der Begriff des kryptographischen Instruments eingeführt, wobei Kryptowertpapiere sowie Kryptofondsanteile hiervon explizit ausgenommen werden. Kryptographische Instrumente können daher als regulatorisches Auffangbecken betrachtet werden, in das beispielsweise NFT mit Anlagezweck fallen, die keiner Serie oder Sammlung angehören und somit nicht der MiCAR unterliegen. Im Fall von Kryptowertpapieren und Kryptofondsanteilen greift auf der anderen Seite der in Deutschland bestehende Rechtsrahmen wie eWpG und die Verordnung über Kryptofondsanteile (KryptoFAV).

      Des Weiteren führt der KWG-Entwurf des FinmadiGs das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft als neue Finanzdienstleistung ein. Hierbei handelt es sich um die Verwahrung von kryptographischen Instrumenten als auch um die Sicherung privater kryptographischer Schlüssel für andere. Somit wird es zukünftig neben dem Kryptoverwahrgeschäft gemäß MiCAR bzw. KMAG auch das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft gemäß KWG geben. Folglich wären gegebenenfalls zwei separate regulatorische Erlaubnisanträge nötig, wenn das komplette Feld der Kryptoverwahrung abgedeckt werden soll.

      3. Elektronische Aktien

      Ein weiterer wichtiger regulatorischer Meilenstein 2024 hinsichtlich digitaler Vermögenswerte ist das Inkrafttreten des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG). Das ZuFinG trägt eine starke gesellschaftspolitische Handschrift, da es durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung den deutschen Finanzmarkt und somit den Standort Deutschland attraktiver machen soll um so nötige Investitionen für die Zukunft anzuziehen. Dabei wird auch aus regulatorischer Sicht eine wichtige Änderung vorgenommen.

      Mit Inkrafttreten des ZuFinG zum 01.01.2024 wurden auch Namensaktien und auf Zentralregister beschränkte Inhaberaktien in das Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) aufgenommen. Somit folgt der Gesetzgeber den Erwartungen des Marktes nach Einführung des eWpGs im Juni 2021.

      Entscheidend ist hier die Tatsache, dass elektronische Wertpapiere im Rahmen des Depotgeschäfts verwahrt werden. Für Verwahrer elektronischer Wertpapiere bedeutet dies, dass mehr Finanzinstrumente als zuvor unter den bisher schon existierenden Regulierungsrahmen fallen für die andernfalls eine Erlaubnis zur Kryptoverwahrung oder zur qualifizierten Kryptoverwahrung benötigt werden würde.

      FAZIT

      Die Regulierung digitaler Vermögenswerte ist im Wandel. Mit der MiCAR hat die europäische Union einen starken Regulierungsrahmen geschaffen, welcher von weiteren nationalen Gesetzgebungen komplementär ergänzt werden wird. Somit neigt sich die Zeit der lückenhaften Regulierung und des wilden Krypto-Westens langsam aber sicher dem Ende zu. Umso wichtiger ist es sich rechtzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und die Regulierung Teil der eigenen Strategie werden zu lassen.

      Dies erfordert eine genaue Analyse des eigenen Geschäftsmodells im Hinblick auf digitale Vermögenswerte gepaart mit regulatorischer Expertise. Nur so lässt sich herausarbeiten, ob alle für die eigene Strategie relevanten regulatorischen Auflagen erfüllt werden. Auf Grund des knappen Zeitrahmens für die bevorstehenden Änderungen besteht hier dringender Handlungsbedarf, vor allem wenn das Thema Regulatorik bisher eine untergeordnete Rolle gespielt hat.  


      Sie haben konkrete Fragen zur MiCAR oder anderen Verordnungen?

      Unsere Experten bei Horn & Company stehen Ihnen gerne persönlich zur Verfügung, um die Implikationen auf Ihr Geschäftsmodell zu besprechen. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr über die anstehenden regulatorischen Änderungen und Ihre Möglichkeiten im Umfeld digitaler Assets zu erfahren.

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